Was einem blüht fürs gefälschte Unterzeichnen und Vorlegen
Wetteraukreis. Die Anzahl der Anzeigen wegen gefälschter Impfpässe ist derzeit noch gering, informiert Pressesprecherin Yasmine Hirsch vom Polizeipräsidium Mittelhessen (Stand vorvergangener Woche).
Kontrollen rund um Corona-Schutzverordnung werden sowohl durch die Polizei als auch durch die Ordnungsämter durchgeführt. Die Anzeigen werden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Am 24. November ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Strafbarkeitslücken hinsichtlich einer möglichen Fälschung von Impfpässen schließt. Staatsanwalt Thomas Hauburger informiert über die Strafmaße.
Fall eins betrifft Personen, die einen falschen Impfausweis bei einer Kontrolle vorzeigen. »Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den Paragrafen 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.«
Fall zwei besagt, wie ein Arzt belangt werden könnte, der gegen Entgelt einen Impfpass ausstellt, obwohl der Patient nicht geimpft wurde. Dann kommt Paragraf 278 StGB zum Zuge.
Unter der Überschrift »Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse« steht: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die liegen in der Regel dann vor, wenn die Täter bzw. Täterinnen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die fortgesetzt falsche Gesundheitszeugnissen ausstellt, Impfnachweise oder Testzertifikate für übertragbare Krankheiten unrichtig ausfüllt. (wz)