Bad Vilbel. Keine Einigung ist in Sachen Seniorenwohnanlage Dortelweil in Sicht. Jetzt wird wohl das Gericht entscheiden müssen.
Wie berichtet, hat der Magistrat die Pläne des Grundstückseigentümers Claus Fischer abgelehnt, auf dem Anwesen an der Friedberger Straße ein Altenheim zu bauen. Das Verwaltunggericht Gießen hatte diese Ablehnung jedoch als rechtswidrig erachtet und einen Vergleich nahegelegt. Diesem Vergleich stimmte der Magistrat jedoch nicht zu.
In seiner Begründung zu dem Vergleichsvorschlag stellt der Magistrat mit Schreiben an das Gericht fest, dass das geplante Pflegeheim auf dem Gebiet der ehemaligen Hofreite gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße. Dieser sehe vor, dass der Bestand der Hofreite erhalten bleibe. Wegen der geplanten dreigeschossigen Bebauung könne von einer Bestandsgarantie jedoch keine Rede mehr sein. Außerdem werde nach diesen Plänen auch die in diesem Bereich übliche Bauflucht nicht eingehalten. Ein Abriss der alten Gebäude nebst Neubau bis direkt an den Gehweg, wie dies geplant sei, wäre nach Ansicht des Magistrats damit ein städtebaulicher Bruch.
Diese Argumentation löste bei den beiden Architekten Kay Zieger und Matthias Rahnert Erstaunen aus. Denn zum einen hätten sie die Planung in Absprache mit der Denkmalschutz- und der Baubehörde in fast jedem Detail abgesprochen, zum anderen hätten genau diese Vorgaben den derzeitigen Entwurf, insbesondere die städtebauliche Gebäudeform und deren Lage, geprägt.
Da nach Ansicht der Denkmalschutzbehörde nur das Alte Zollhaus erhaltenswert ist, hat die Behörde den Abriss der übrigen Gebäude genehmigt. Auch eine Überschreitung der bisherigen baulichen Nutzung, wie dies von der Stadt behauptet wird, liege nicht vor. „Nach Kubikmeter gerechnet wird die neuerliche Nutzung deutlich unter der bisherigen liegen“, begründet Zieger sein Beharren auf den vorgelegten Bauplänen.
Zieger vermisst aufseiten des Magistrats jegliche Phantasie. „Es gibt wohl kein Interesse, sich mit uns zusammenzusetzen und über den Entwurf zu reden“, so Zieger. Stattdessen würden „vorgeschobene baurechtliche Bestimmungen“ genannt. Da eine Einigung bis zur Frist am 11. Januar nicht mehr wahrscheinlich ist, wird wohl das Gericht über den Bau entscheiden müssen.