Nach einer 2003 von der EU verabschiedeten und bis Februar 2006 umzusetzenden Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen gilt ein unterer Auslösewert von 80 Dezibel. Dort heißt es unter „Pflichten des Arbeitgebers“: „Wenn die Exposition gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung.“ Als oberer Grenzwert werden 87 Dezibel angegeben. dd
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