Bad Vilbel (pm). Die Bundesregierung hat bereits im Jahr 2018 eine Grundsteuerreform in Gang gesetzt, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Dies wurde notwendig, da die alten Grundlagen für die Grundsteuer auf sogenannten Einheitswerten beruhen, die aus dem Jahr 1964 in den westdeutschen Bundesländern und 1935 in den ostdeutschen Bundesländern stammen.
Im Zuge dieser Reform hat das Land Hessen ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen, das auch in Bad Vilbel Anwendung findet, schreibt die Stadt. Den Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen gehen in den kommenden Tagen die entsprechenden Bescheide zu.
Der Bund habe bei dieser Reform ein Modell vorgegeben, den Ländern jedoch auch die Möglichkeit erteilt, eigene Gesetze zu erlassen. Dem sei das Land Hessen gefolgt. Eine Zielvorgabe lautete, dass die Kommunen hierbei ihre Einnahmen nicht steigern sollten, also eine sogenannte Aufkommensneutralität herstellen sollen. Für die Grundlagen der Grundsteuerreform seien Bund und Land zuständig. Die Finanzämter hätten dabei neue Messwerte entwickelt. Zudem habe das Land Hessen den Kommunen Empfehlungen zur Festlegung von Hebesätzen ausgesprochen, schreibt die Stadt. Die Stadt sei hierbei lediglich ausführendes Organ und habe keinerlei Einfluss auf die Bemessungsgrundlagen. Einsprüche oder Widersprüche können daher auch nur direkt an die Finanzämter gerichtet werden.
Die Stadt Bad Vilbel habe mit Beschluss des Haushalts für 2025 und 2026 den Hebesatz der Grundsteuer A auf 540 Prozent (alt: 450) und den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 515 Prozent (alt: 450) festgelegt. Damit folge man den Vorschlägen des hessischen Finanzministeriums.
Wertabhängiges
Berechnungsmodell
»Die Grundsteuerreform in Hessen sieht ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor, das als sogenanntes Flächen-Faktor-Modell bezeichnet wird. Dieses Modell orientiert sich an mehreren Faktoren, wie der Grundstücksgröße und Art, dem Bodenrichtwert, der Gebäudefläche und für Wohnimmobilien der Nettokaltmiete. Zudem wurde vom Finanzamt ein Steuermessbetrag festgelegt, der Grundlage der Berechnung für die neue Grundsteuer ist«, erklärt hierzu Erster Stadtrat und Kämmerer Bastian Zander.
Für den Stadtkämmerer galt zudem die klare Vorgabe, dass die Stadt aus der neuen Grundsteuer keine Mehreinnahmen erzielen werde, heißt es weiter. »Die sogenannte Aufkommensneutralität war für uns immer Grundlage des Handelns. Das heißt, dass die Stadt nicht einen Cent mehr, aber auch nicht einen Cent weniger aus der neuen Grundsteuer einnehmen wird«, führt der Kämmerer weiter aus. Für die einzelnen Grundstückseigentümer bedeute der Begriff »Aufkommensneutralität« jedoch nicht, dass es hier keine Änderungen beim eigenen Grundsteuerbetrag geben werde.
Verschiedene
Beispielrechnungen
»Wir haben verschiedene Beispielrechnungen vorgenommen. Die haben ergeben, dass es Grundstücke gibt, für die künftig weniger gezahlt werden muss, gleichzeitig aber wird es auch Grundstücke geben, für die eine höhere Grundsteuer anfallen wird«, beschreibt Zander.
So werden für eine Wohnung in der Frankfurter Straße durch die neue Grundsteuerberechnung beispielsweise rund 136 Euro weniger fällig, für ein Reihenhaus im Chattenweg fallen rund 43 Euro weniger an. Ein frei stehendes Einfamilienhaus im Erlenring kommt auf eine Minderung von circa 267 Euro. Gleichzeitig gebe es aber auch Erhöhungen. So werde ein größeres Wohnhaus in der Berliner Straße künftig 1600 Euro mehr Grundsteuer zahlen müssen. »Zudem haben wir auch starke Ausreißer, beispielsweise ein großer Gewerbebetrieb, der rund 25 000 Euro weniger Grundsteuer zahlen wird. Man sieht also, dass die Grundsteuerreform für jedes einzelne Grundstück unterschiedlich ausfällt. Wichtig zu betonen ist, dass dies nicht im Einfluss der Stadt Bad Vilbel steht, sondern rein auf den Vorgaben des Finanzamtes und des Landesgesetzes fußt«, so Bastian Zander weiter.
Wer in den kommenden Tagen nun also den eigenen Grundsteuerbescheid erhalten werde, bekomme ein Begleitschreiben der Stadt dazu. In diesem seien die wichtigsten Fragen und Antworten sowie weitergehende Informationen enthalten. »Wer dann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen möchte, muss dies beim Finanzamt tun. Auch dies ist in unserem Begleitschreiben erwähnt. Unsere Finanzverwaltung kennt keinerlei Grundlagen zu den Messbeträgen oder die entsprechenden Steuererklärungen der einzelnen Eigentümer. Daher müssen jedwede Einsprüche an das Finanzamt gerichtet werden«, so Zander.
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