Bad Vilbel/Karben. Die Zahl der seit Beginn der Pandemie nachgewiesenen Fälle von Corona-Infektionen im Wetteraukreis lag bei Redaktionsschluss (Dienstag, 27. Oktober) bei 1087.
Mit 174 Fällen ist Bad Vilbel als größte Stadt des Kreises auch hier Spitzenreiter. Fünf Tage zuvor (also am 22. Oktober) waren es »erst« 147 Fälle.
In der Stadt Karben stieg die Zahl der gemeldeten Fälle von 79 am 22. Oktober auf 98 am 27. Oktober.
Die Zahl der nach der Infektion genesenen Menschen lag im Wetteraukreis mit Stichtag 27. Oktober bei 669 Menschen. In stationärer Behandlung aufgrund der Corona-Infektion befanden sich am Dienstag dieser Woche 34 Menschen. Sieben Personen werden intensiv-medizinisch behandelt. Bislang sind mit der Corona-Infektion 15 Menschen im Wetteraukreis gestorben.
Zieht man von der Gesamtzahl der Infizierten die Zahl der genesenen Menschen und die an oder mit Covid-19 Verstorbenen ab, gibt es aktuell im Wetteraukreis 403 mit Corona infizierte Menschen. Sie befinden sich alle in häuslicher oder klinischer Quarantäne.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt HLPUG meldet für den Wetteraukreis eine amtliche Inzidenz von 67,5.
Bereits am Montag hatte das Wetterauer Gesundheitsamt gemeldet, dass nun wieder vermehrt die besonders verletztbaren Gruppen von der Infektion betroffen sind. »Deshalb haben wir auch eine Verdopplung der Überweisungen in die Krankenhäuser zu verzeichnen. Weil ältere oder vorerkrankte Menschen mit der Infektion oft einen schwereren Verlauf haben, müssen diese Personen besonders geschützt werden«, fordert Landrat Jan Weckler die Solidarität aller ein.
Mitarbeiter beleidigt
Mittlerweile wenden sich auch Menschen an die Kreisverwaltung, um gegen Einschränkungen und ausgeweitete Maskenpflichten zu demonstrieren. »Dabei werden auch Mitarbeiter*innen des Gesundheitsamtes beleidigt. Das ist völlig inakzeptabel. Wir erleben täglich unzählige Forderungen von ganz unterschiedlichen Seiten. Die einen wollen die sofortige Schließung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen, um die Ausbreitung des Virus zu vermindern. Andere sehen die Gesundheit ihrer Kinder und ihrer eigenen gefährdet, weil die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung ausgeweitet wird«, sagte Landrat Jan Weckler. Er erinnerte daran, dass diese Entscheidungen keine Erfindung des Gesundheitsamtes seien, sondern Vorgaben, die von Bund und Land kommen und dem Schutz der Bevölkerung dienen.
Schwelle überschritten
Mit dem Überschreiten der Schwelle von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen wurden weitere Einschränkungen nötig, um die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen. »Das ist nur möglich, wenn alle mithelfen dieses Ziel zu erreichen«, appelliert Landrat Weckler. Deshalb trat mit Wirkung ab Dienstag für den Wetteraukreis eine weitere Allgemeinverfügung in Kraft, die an die erste Allgemeinverfügung vom 20. Oktober anknüpft.
Nachdem am Georg-Büchner-Gymnasium ein Oberschüler positiv getestet wurde, sind sieben als relevant angesehene Kontaktpersonen in Quarantäne geschickt worden.
Die knapp 110 Mitschüler aus den jeweiligen Kursen dürfen also weiter in den Unterricht. Eine »Pauschal-Quarantäne« für ganze Gruppen habe in der Vergangenheit »keine relevanten Ergebnisse gezeigt«, sagt der Sprecher. (zlp)
Wetteraukreis erlässt neue Allgemeinverfügung
Wesentliche Änderungen im Vergleich zur ersten Allgemeinverfügung sind:
Feiern – In angemieteten oder öffentlichen Räumen sind Feierlichkeiten nur noch mit einer Teilnehmerzahl von maximal zehn Personen erlaubt. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von zehn Personen dringend empfohlen.
Mund-Nase-Schutz – Maskenpflicht besteht nunmehr auch bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen jeweils auch am eigenen Sitzplatz sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Flüchtlingsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte). Es wird empfohlen, auf besonders belebten Straßen und Plätzen, wie zum Beispiel Einkaufsstraßen, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Keine Sperrstunde – Auf eine generelle Sperrstunde habe man vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof verzichtet.
Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen – Es wird empfohlen, den Besuch von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu begrenzen.
Alten- und Pflegeeinrichtungen – Empfehlung: Der Besuch von Alten- und Pflegeeinrichtungen soll derart begrenzt werden, dass maximal drei Besuche pro Woche für jeweils eine Stunde und maximal zwei Personen zulässig sind.
Gemeinschaftseinrichtungen – Das Personal in allen Gemeinschaftseinrichtungen muss in der gesamten Einrichtung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Flüchtlingsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte) müssen außerhalb des eigenen Zimmers eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Schulen – In Schulen ist ab der fünften Jahrgangsstufe im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit die allgemeinen Abstandsregelungen (1,50 Meter) nicht eingehalten werden können.
Veranstaltungen – Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und Ähnliches sind nur noch mit einer Teilnehmerzahl von maximal 100 möglich.
Sport – Fürs Zuschauen gelten die Regelungen der Begrenzung bei Zusammenkünften, derzeit maximal 100. (zlp)