Bad Vilbel. Ein Werbefachmann aus Bad Vilbel fand sich dieser Tage auf der Anklagebank des Frankfurter Amtsgerichts wieder. Er wurde wegen Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz zu 1500 Euro Geldstrafe (30 Tagessätze zu je 50 Euro) verurteilt. Der Prozess hatte die bereits vor acht Jahren beendete Liebesbeziehung des 35-Jährigen zu einer Spanierin zum Gegenstand.
Obwohl die Liaison bereits Anfang 2002 aus welchen Gründen auch immer gelöst worden war, verlor Salvatore G. seine um fünf Jahre jüngere Maria niemals richtig aus den Augen und aus dem Sinn.
Nach zahllosen Versuchen, über SMS-Nachrichten oder Telefonate Kontakte herzustellen, besann er sich auf die Frau schließlich im vergangenen Jahr, als er im Internet die Webseite mit dem beziehungsreichen Titel „Traumpärchen.com“ initiierte. Und welches Paar erschien dabei geeigneter, dem Internet-Publikum den Zauber der Liebe und Freundschaft näher zu bringen, als Salvatore und Maria einst im Mai des Jahres 2001. Und weil er so glücklich über diesen Einfall war, erzählte er es im Bekanntenkreis herum, so dass auch die Frau, der er mit seiner Telefoniererei schon ziemlich auf die Nerven ging, über fünf Ecken von dieser ungewöhnlichen und vor allem ungewollten Öffentlichkeitsarbeit Wind bekam. Nun war die Geduld der Verflossenen aber endgültig am Ende angelangt. Sie holte juristischen Rat ein und gab die Sache an Polizei und Staatsanwaltschaft weiter. Ein Strafbefehl über 1500 Euro war die Folge, gegen den G. allerdingsEinspruch erhob, so dass es nun zur mündlichen Verhandlung kam. Obwohl er also das Rechtsmittel eingelegt hatte, zog es Salvatore G. vor, vor Gericht zu schweigen. Er gab lediglich an, die Frau sei mit der Veröffentlichung der fünf Bilder im Internet einverstanden gewesen – zumal es sich dabei ja keineswegs um anstößiges oder gar beleidigendes Bildmaterial gehandelt habe.
Amtsrichter Cornelius Trendelenburg ließ sich die Ex-Freundin kommen und fragte sie einfach, wie es war. Und die Antwort der als glaubwürdig eingestuften Frau fiel eindeutig aus: Mit der Veröffentlichung sei sie nicht einverstanden. Da sie aber im Mittelpunkt aller veröffentlichter Bilder stand, war die Rechtslage folglich klar: Wer Bilder anderer Leute ohne deren Genehmigung im Internet verbreite, mache sich strafbar nach dem Kunst- und Urheberrechtsgesetz. So Richter Trendelenburg. Auf derartige Öffentlichkeitsarbeit könne man gerne verzichten. (ge)