„Sie sind der Höhepunkt der Silvesternacht: bunte Raketen, laute Böller und Silvesterknaller“, so Staatsminister Grüttner. „Doch sollte man die Gefahren eines Feuerwerks nicht unterschätzen und vorsichtig mit den Feuerwerksartikeln umgehen“, appelliert der Staatsminister.
Wiesbaden/Bad Vilbel. Ganz abgesehen von vielen Sachschäden komme es in der Silvesternacht immer wieder zu Verletzungen von Personen, warnt der Minister.
Die meisten Unfälle und Sachschäden entstünden durch Unwissenheit, Unachtsamkeit, Übermut und Leichtsinn, was durch Alkoholkonsum oft noch verstärkt würde. „Diese Unfälle und Verletzungen müssen nicht sein. Beim Feuerwerk kommt es zu keinen Schäden, wenn man sich vorschriftsmäßig beim Abbrennen der Feuerwerkskörper verhält“, appelliert Grüttner an alle, die bei der Begrüßung des neuen Jahres nicht auf Feuerwerk verzichten wollen.
Wie in jedem Jahr kontrollieren die hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit verstärkt den Verkauf im Einzelhandel, führen stichprobenartige Kontrollen durch, um die Bestimmungen für den Verkauf und auch die Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln zu überwachen. In der letzten Silvestersaison seien in Hessen rund 650 Verkaufsstellen kontrolliert worden. Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung PII) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gezündet bzw. an diese abgegeben werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 können ganzjährig erworben und dürfen von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.
„Der Schutz der Verbraucher genießt oberste Priorität. Aus diesem Grund überprüfen die hessischen Arbeitsschutzbehörden vor allem, dass nur zugelassene und mit einem Prüfzeichen versehene pyrotechnische Gegenstände im Handel erhältlich sind“, erklärt Grüttner. Geprüftes Feuerwerk erkenne man an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle.
Feuerwerkskörper, die alle Prüfkriterien erfüllen, erhalten eine Registriernummer. In Europa wird Feuerwerk durch neutrale, unabhängige und kompetente Organisationen, die von der EU-Kommission benannt werden, geprüft. So dürfen benannte Stellen aus Polen, Spanien oder Ungarn auch Prüfungen für den deutschen Markt durchführen.
Das Abbrennen von illegalen Feuerwerkskörpern ist nicht nur gefährlich, sondern stellt auch eine Straftat nach dem Paragraf 40 Sprengstoffgesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.
Aber auch wenn die Gegenstände die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung hätten, bedeute dies nicht, dass sie ungefährlich seien, sondern nur, dass sie bei ordnungsgemäßer Verwendung handhabungssicher seien. Es sei unbedingt die Gebrauchsanleitung zu beachten. Vorsicht sei auch bei illegal erworbenem Feuerwerk geboten, so Grüttner. „Der Kauf und das Verwenden sind nicht nur verboten, sondern derartige Gegenstände sind zudem erheblich unsicherer im Vergleich zu zugelassenem Feuerwerk.“
Die Behörde, so warnt der Minister, könne nur stichpunktartig Kontrollen durchführen. Aus diesem Grund komme dem Verbraucher hier eine besondere Verantwortung zu.
Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden. Pyrotechnik darf auch nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Die Nichtbeachtung dieser Befristung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Beim Abbrennen sollte immer der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten werden. Teilweise gibt es inzwischen Feuerwerkskörper bei denen ein Sicherheitsabstand von bis zu 20 Meter erforderlich ist. Dabei müsse beachtet werden, dass Feuerwerkskörper mit einem derartig hohen Sicherheitsabstand auch nicht für jeden Abbrennort geeignet sind!
„Niemals Böller, Knaller, Kanonenschläge, Vulkane, Fontänen, Römische Lichter in der Hand zünden oder unkontrolliert von sich werfen“, betont Grüttner und fügt hinzu: „Raketen dürfen nie auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge gerichtet werden.“
Ein besonderer Appell geht auch an Eltern, Feuerwerksartikel der Kategorie 2 (alte Bezeichnung: Klasse II) nie an Kinder und Jugendliche weiter zu geben. Bei Feuerwerksartikel der Kategorie 1 (alte Bezeichnung: Klasse I) legt die aktuelle Rechtslage als Altersgrenze 12 Jahre fest. Das Ministerium warnte auch davor, Feuerwerkskörper selbst zu basteln oder zu versuchen, Blindgänger keinesfalls erneut anzuzünden, sondern man sollte sie mit Wasser überschütten und entsorgen.
Nicht zuletzt sollten keine „Böller“ unter Alkoholeinfluss gezündet werden. Außerdem sollten Haustiere zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht in den Wohnungen gehalten werden. (sam)