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Notar rät bei AWO-Vortrag zum Testament

Bad Vilbel. Zum Thema „Erben und Vererben“ hatte die Arbeiterwohlfahrt als Referenten den Bad Vilbeler Rechtsanwalt und Notar Jürgen Wiegand gewinnen können. „Das Thema ist zu wichtig, als es nur vor sich her zu schieben oder Fragen unbeantwortet zu lassen“, sagte AWO-Vorsitzender Rainer Fich bei seiner Begrüßung im Vereinstreffpunkt in der Wiesengasse. Die Zuhörer trafen auf Notar Wiegand in Hochform. Ihm gelang es in einfachen Worten, die Grundzüge des im Jahr 1900 eingeführten deutschen Erbrechts zu beschreiben.

Es gebe viele falsche Vorstellungen, stelle der Notar fest, denn auch für den Fall, dass man kein Testament verfasse, habe der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die gesetzliche Erbfolge. So erbten nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte und alle Kinder gemeinsam je die Hälfte. Als Kinder gelten auch die adoptierten Kinder, nicht jedoch die sogenannten Patchwork-Kinder. Ist kein Partner mehr da, erben die Kinder zu gleichen Teilen alleine. Sind weder Partner noch Kinder da, erben Eltern oder Geschwister und Neffen. Problem der gesetzlichen Erbfolge sei, dass hier einfach der Verwandtschaftsgrad als Maßstab genommen werde, nicht das persönliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern.

„Immer, wenn’s mit der gesetzlichen Erbfolge nicht passt, sollte man ein Testament machen“, so Wiegand. Testamente können auch handschriftlich ohne einen Notar errichtet werden, um Gültigkeit zu erlangen. Allerdings müssen Sie eindeutig sein und mit Datum und Unterschrift versehen sein.

Patchwork-Familien

Gerade in Patchwork-Familien sei ein Testament erforderlich, um alle Kinder gleich zu behandeln. Interessant seien auch Fälle, wenn nichtverheiratete Paare zusammenlebten. Wenn hier kein Testament gemacht sei, erbe der langjährige Lebenspartner nichts. Enterbungen unter Ehegatten und Eltern zu Kindern seien faktisch nicht zu machen, weil immer noch der Pflichtteil bleibe, auf den man nur zu Lebzeiten und dann nur notariell verzichten könne.

Besonders interessant werde es, wenn Grundbesitz vererbt werde. Wenn hier kein notarielles Testament errichtet ist, müssen die Erben immer einen Erbschein beantragen. Wenn mehrere Grundstücke vorhanden sind, biete es sich sogar an, im Wege einer Teilungsanordnung im Testament zu regeln, wer welches Grundstück erhalte. Mit in das Erbrecht hinein spiele das Steuerrecht, so dass in komplizierten Fällen auch der Notar einen Steuerberater zu Rate ziehen sollte, empfahl Jürgen Wiegand. (zlp)