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Anzeige- §§ Arbeitsrechtliche Stolpersteine rund um den Urlaub – Teil 1 §§

Kathrin D. Böhm
Kathrin D. Böhm

Der lang ersehnte Sommer und Urlaubswünsche stehen vor der Tür. Grund genug, einige Aspekte des Urlaubsrechts zu kennen, damit die Planung und die Auszeit vom stressigen Arbeitsalltag nicht zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten führen.

Wie viel Urlaub muss gewährt werden?

Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Mindesturlaub kalenderjährlich 24 Werktage. Der Gesetzgeber sichert damit jedem Arbeitnehmer – ob in Teilzeit oder Vollzeit – einen jährlichen Urlaub von vier Wochen. Dieser Mindesturlaub kann arbeitsvertraglich weder verkürzt noch ausgeschlossen werden – er ist zwingend. Das BUrlG geht jedoch bei der Festlegung von einer „sechs-Tage-Woche“ aus. Sofern Arbeitnehmer nur an fünf Arbeitstagen oder weniger wöchentlich beschäftigt sind, ist eine Umrechnung in Arbeitstage und eine entsprechende Kürzung erforderlich, so dass es bei den garantierten vier Wochen kalenderjährlichem Urlaub bleibt. Häufig finden sich jedoch im Arbeitsvertrag oder in einem etwaig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag Regelungen, die einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsehen, sog. freiwillig gewährter Urlaub.

Wann besteht erstmalig Anspruch auf Urlaub?

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit gem. § 4 BUrlG. Der volle Urlaubsanspruch – unabhängig davon, ob es sich um den gesetzlichen Mindestanspruch handelt oder darüberhinausgehenden, freiwillig gewährten Urlaub – wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet ein Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus oder erfüllt er in einem Kalenderjahr die Wartezeit nicht, entsteht der Urlaubsanspruch nur anteilig in Höhe 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Beachte: Besteht das Arbeitsverhältnis bereits am 01.01. eines Jahres und dauert es über den 30.06. des gleichen Kalenderjahres, mithin über die erste Jahreshälfte an, so entsteht bereits am 01.07. des gleichen Jahres der volle Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr.

Muss der Arbeitgeber Urlaub zur gewünschten Zeit gewähren?

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, aber die Festlegung und Gewährung des Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber, der bei der Entscheidungsfindung jedoch wie folgt gesetzlich beschränkt wird: Der Arbeitgeber darf sich über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nur hinwegsetzen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 BUrlG).

Eigenmächtiger Urlaubsantritt?

Für den Fall, dass der Arbeitgeber den gewünschten Urlaub versagt, kann nur dringend davon abgeraten werden, den geplanten Urlaub eigenmächtig anzutreten. Die Selbstbeurlaubung kann nicht nur zu einer Abmahnung, gegebenenfalls ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung führen sondern je nach Einzelfall auch zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht schutzlos der Entscheidung des Arbeitgebers über die Urlaubsgewährung ausgesetzt – es besteht die Möglichkeit den Urlaubsanspruch gerichtlich durchzusetzen, in dringenden Fällen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Da sich arbeitsrechtliche Streitigkeiten häufig als dauerhafte Belastung auf das Arbeitsverhältnis auswirken können, ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, sich zunächst genau über seine Rechte und Pflichten zu informieren um sodann in einem ersten Schritt zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Eine rechtliche Beratung zur rechten Zeit kann zu einem späteren Zeitpunkt Geld und Ärger sparen.

Tortell – Anwaltskanzlei Estudio-Jurídico, Im Rosengarten 25 c, 61118 Bad Vilbel, Telefon 06101 – 986460, www.tortell.deinfo@tortell.de