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Anzeige- §§ Das Berliner Testament und die „Pflicht, zu teilen“ §§

Rechtsanwalt Enrique Tortell
Rechtsanwalt Enrique Tortell

„Auch der Tod bringt Leben in die Familie: Erbstreitigkeiten“ (Prof. Dr. med. Gerhard Uhlenbruck)

Stirbt ein Ehegatte und hinterlässt er seinen Partner und Abkömmlinge, ist sie da: die Erbengemeinschaft. War der überlebende Ehegatte im gesetzlichen Güterstand verheiratet (Zugewinngemeinschaft), erben die Kinder neben ihm die Hälfte (genauer: ein Viertel und ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich). Sind keine Kinder bzw. Abkömmlinge als gesetzliche Erben erster Ordnung vorhanden, erben die Verwandten der zweiten Ordnung, die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge oder die Großeltern zu einem Viertel und der Ehegatte erhält Dreiviertel (genauer: die Hälfte und ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich). Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung bzw. die Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte alleine.

Die gesetzliche Erbengemeinschaft

Die „klassische“ Erbengemeinschaft besteht aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Erblassers. Der gesamte Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Verwaltung des Nachlasses steht ihnen gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Er kann die Verteilung des Nachlasses, die so genannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, nach Erbquoten verlangen. Das birgt in der Praxis häufig Schwierigkeiten, wenn der Nachlass – wie so oft – überwiegend aus dem gemeinsamen Hausgrundstück der Ehegatten besteht und wenn sich die Miterben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einig sind.

Die gewillkürte Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann in einem Testament seine Erben und deren Erbquoten bestimmen. Er kann damit viele Dinge regeln und beispielsweise einen Testamentsvollstrecker benennen, der seine Wünsche für die Erbengemeinschaft durchsetzt und Streit vermeidet. Dabei kann der Erblasser beispielsweise seinen Erben Auflagen machen und die Aufteilung regeln. Zu Lebzeiten kann er zuvor auch bereits Tatsachen schaffen: Die Ehegatten können sich beispielsweise gegenseitig ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht am gemeinsamen Hausgrundstück bestellen.

Die Alleinerbschaft und der Pflichtteil

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen einen Alleinerben bestimmen, so dass keine Erbengemeinschaft entsteht. Den Alleinerben trifft die „Pflicht, zu teilen“, wenn der Erblasser damit einen Pflichtteilsberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nur die Abkömmlinge des Erblassers, gegebenenfalls seine überlebenden Eltern und der Ehegatte – nicht aber seine Geschwister! Der Pflichtteil entspricht dem Wert der Hälfte dessen, was der gesetzliche Erbteil gewesen wäre. Das bedeutet also, dass der Nachlass nicht in natura zu teilen ist, sondern der Pflichtteil vom Erben in Geld aus dem von ihm zu ermittelnden und zu bewertenden Nachlass gezahlt werden muss – wenn ein enterbter Pflichtteilsberechtigter dies verlangt. Der Pflichtteilsberechtigte hat drei Jahre zum Schluss des Jahres Zeit, ab dem er von dem Erbfall und der Enterbung Kenntnis hat, seinen Geldanspruch gegen den Erben durchzusetzen.

Oft ist in der Familie nicht klar, dass auch bei dem Ehegattentestament, meist dem „Berliner Testament“, die Ehegatten, wenn sie sich gegenseitig zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben, ihre Kinder damit nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits in diesem ersten Todesfall enterbt haben und damit bereits Pflichtteilsansprüche entstanden sind. Auch ist das Berliner Testament je nach Nachlasswert oft steuerlich nicht die beste Wahl und kann optimiert werden. Bei der individuellen Gestaltung des Testaments oder dem Check eines bereits vorhandenen Testaments berät Sie Ihre Rechtsanwaltskanzlei Tortell gerne und optimiert Ihre rechtlichen Interessen und Möglichkeiten.

Eine rechtliche Beratung zur rechten Zeit kann zu einem späteren Zeitpunkt Geld und Ärger sparen.

Tortell – Anwaltskanzlei Estudio-Jurídico, Im Rosengarten 25 c, 61118 Bad Vilbel, Telefon 06101 – 986460, www.tortell.deinfo@tortell.de