„Wir tun uns schwer mit der Notwendigkeit, Energie zu sparen. Dabei handelt es sich eigentlich darum, keine zu verschwenden.“ (Paul Schibler)
Nicht nur bei dem Neubau einer Immobilie, sondern auch bei Bestandsimmobilien sind die Vorgaben der Energiesparverordnung (EnEV) zu beachten. Regelungen sind unter anderem für Dämmung und Heizung vorgesehen. Durch die EnEV 2014 wurden die Anforderungen an Eigentümer von Bestandsimmobilien weiter ausgestaltet und präzisiert.
Erwerber gebrauchter Immobilien sind sich dieser Tatsache oftmals nicht bewusst. Dennoch stellen die Anforderungen der EnEV für Käufer von Gebrauchtimmobilien einen Faktor dar, mit dem im wahrsten Sinne des Wortes „gerechnet“ werden muss.
Drei wichtige Eckpunkte stellt unter anderem etwa § 10 EnEV auf. Diesbezügliche Stichpunkte sind der Austausch von Heizkesseln, die Dämmung wärmeführender Leitungen und die Dämmung der obersten Geschossdecke.
Austausch von Heizkesseln:
Es gilt der Grundsatz dass, alle vor dem 01.10.1978 eingebauten oder aufgestellten Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht mehr betrieben werden dürfen. Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die nach dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 EnEV.
Dämmung wärmeführender Leitungen:
Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 der EnEV zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
Dämmung oberster Geschossdecken:
Für Wohn- und Nichtwohngebäude, die mindestens vier Monate im Jahr auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad beheizt werden, gilt, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum nicht beheizten Dachraum zu dämmen sind, sofern diese nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen. Nach dem 31.12.2015 müssen diese Decken so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet.
Ersatzweise soll auch genügen, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder dieses den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
Ausnahmen sollen gelten für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. Die oben beschriebenen Pflichten hinsichtlich Heizkessel und Dämmung sollen dann erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01.02.2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen sein – für Erwerber gebrauchter Immobilien besonders interessant! Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflichten nach § 10 EnEV
Ein Verstoß gegen die Nachrüstungspflicht im Sinne des § 10 EnEV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Geldstrafen bedroht ist. Die Anforderungen der EnEV sind daher durchaus ernst zu nehmen.
Wirtschaftlichkeit als Kriterium
Aber auch im Hinblick auf die in § 10 EnEV geregelten Verpflichtungen gilt, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. Die Vorgaben hinsichtlich der Dämmung der obersten Geschossdecke und der wärmeführenden Leitungen sollen dann nicht anzuwenden sein, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Feste Maßstäbe, wann solche Ausnahmen anzunehmen sind, hat die Rechtsprechung noch nicht abschließend aufgestellt.
Eine baurechtliche Beratung zur rechten Zeit kann zu einem späteren Zeitpunkt Geld und Ärger sparen.
Für Fragen rund um das Bau- und Architektenrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Katrin Emge gerne zur Verfügung.