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Der direkte Draht

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

uns erreichen immer wieder Beschwerden über ungepflegte Wege und Grabstätten auf unseren Friedhöfen. Bei näherer Inaugenscheinnahme müssen wir allerdings oft feststellen, dass das ungepflegte Aussehen häufig durch mangelhafte Pflege der Nutzungsberechtigten entsteht. Die Friedhofsordnung der Stadt Bad Vilbel schreibt vor, dass alle Gräber bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes in würdiger Weise hergerichtet und gepflegt sein müssen.

Oft ist den Angehörigen aber nicht ganz klar, welche zu pflegende Fläche genau eine Grabeinheit umfasst. Wir weisen daraufhin, welche Bereiche gemeint sind:

• Die tatsächliche Grabfläche entsprechend der vorgegebenen Maße (in der Regel durch die Grabeinfassung und/oder sonstiger Umrandung erkennbar)

• Jeweils die Hälfte des Zwischenraumes zur benachbarten Grabstätte links und rechts sowie dahinter.

• Der Bereich vor der Grabstätte auf einer 20 cm breiten Fläche.

Ebenso sind verwelkte Blumen, Kränze und Gebinde unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

Private Abfälle hingegen, die nicht im Zusammenhang mit der Grabpflege stehen, dürfen nicht in die Abfallbehälter auf den Friedhöfen verbracht werden. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Friedhofsmitarbeiter sind nur für die Pflege der Haupt- und Seitenwege zuständig.

Weitere Probleme entstehen oft durch eine zu frühzeitige Entfernung des Grabhügels nach einer Beisetzung. Bitte bedenken Sie, dass sich die Erde witterungsbedingt und aufgrund des normalen Zerfalls des Sarges erheblich setzen kann. Dies ist durchaus auch mehrmals möglich. Eine zu frühe Entfernung des Grabhügels kann daher leicht zur Unfallgefahr werden, weil die fehlende Erde dann zu tiefen Setzlöchern führt.

Wir möchten Sie hiermit höflich bitten, auf eine ordnungsgemäße Pflege und Sorgfalt Ihrer Gräber zu achten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis. Vielen Dank.

Es grüßt Sie herzlich

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel