Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ab dem 70. Lebensjahr werden in Bad Vilbel erstmalig die Daten der Geburtsjubiläen an die örtliche Presse weitergegeben. Nach dem Hessischen Datenschutzgesetz ist die Übermittlung personenbezogener Daten gegen den Willen des Bürgers unzulässig. Folgende Übermittlungs-/Auskunftssperren können eingerichtet werden:
1.) gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, der man nicht selbst, aber der ein Familienmitglied angehört,
2.) gegenüber Adressbuchverlagen,
3.) Sperre für Alters- und Ehejubiläumsdaten,
4.) gegenüber Parteien und ähnlichen Trägern von Abstimmungen,
5.) Sperre jeder Melderegisterauskunft (nur bei Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit, etc.)
6.) Auskunftserteilung über das Internet.
Sollten Sie mit der Veröffentlichung der Übermittlungs-/Auskunftssperren (Nr. 1-4 und 6) nicht einverstanden sein, so können Sie in unserem Bürgerbüro diese Sperren formlos beantragen.
Die Auskunftssperre Nr. 5 ist gesondert schriftlich zu begründen. Über die Auskunftssperre Nr. 5 werden die für die frühere und die für die weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unterrichtet. Die Auskunftssperre ist befristet bis zum Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres (§ 34 Abs. 5 Hess. Meldegesetz), wenn nicht vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag auf Auskunftssperre gestellt wird.
Zum 90., 95., 100. Geburtstag sowie anlässlich der goldenen, diamantenen und eisernen Hochzeit kann ein Besuch durch den Bürgermeister oder eine Stadträtin bzw. einen Stadtrat erfolgen. Hierfür wird vor dem Jubiläum durch die Stadtverwaltung das Einverständnis eingeholt.
Bei Fragen oder der Beantragung einer Übermittlungssperre stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros, Parkstr. 15, Tel. 602-444, oder auch persönlich zur Verfügung.
Es grüßt Sie herzlich
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel