Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 wurde die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) geändert. Nach wie vor gilt das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme, Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Bußgeldbewehrt ist nach der Änderungsverordnung nun das unbeaufsichtigte Laufenlassen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat. Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Neu aufgenommen in die Rasseliste wurde der Rottweiler, wobei für diese Rasse eine Übergangsregelung gilt. Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seine Haltung von der Halterin oder dem Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt wird. Entsprechendes gilt für bis zum 31.12.2008 bereits erzeugte Nachkömmlinge. Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.
Gefährlich sind auch Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen sowie Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihren städtischen Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Es grüßt Sie herzlich
Der Magistrat
der Stadt Bad Vilbel